Hochwasserbetroffene haben Recht auf bezahlte Freistellung

Auch eine Woche nach dem verheerenden Unwetter und dem folgenden Hochwasser in Düsseldorf haben viele noch mit den Folgen zu kämpfen. Viele fragen sich: dürfen in der Zeit betroffene Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben? Durch den Paragrafen 616 des BGB ist es rechtlich geklärt, dass Angestellte für einen gewissen Zeitraum in Notlagen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.

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Das gelte aber in der Regel nur für etwa fünf Tage, danach dürfe der Arbeitnehmer auch weiter der Arbeit fernbleiben, allerdings erhalte er dann laut Fachanwältin Nathalie Oberthür keine Vergütung mehr. Wenn der Arbeitgeber selber vom Hochwasser betroffen, und der Job so nicht zu machen ist, gibt es allerdings trotzdem weiter Lohn.

Weitere Infos und Links zum Thema

Infos der Düsseldorfer Agentur für Arbeit zu Kurzarbeit nach dem Hochwasser

Fachanwältin für Arbeitsrecht zu Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer in Notsituation

IHK zu Arbeitsverhinderung in Sonderfällen

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