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Laub liegt auf dem Boden, daneben ein Baum. Im Hintergrund steht ein Auto.
© Martin Heyer
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Herbstlaub: Wohin damit - und wer haftet?

Das Herbstlaub auf den Gehwegen in unserer Stadt kann rutschig werden. Deshalb muss es entfernt werden. Die Verbraucherzentrale NRW mit Sitz hier in Düsseldorf gibt rund um das Thema Laub Tipps.

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Laub muss von Gehwegen entfernt werden. Erstmal gilt das aber für die Wege auf dem eigenen Grundstück. Vermietende können die Pflicht auch an die Bewohnenden weitergeben. Das gesammelte Laub gehört am besten in die Biotonne oder auf den Kompost. Die Restmülltonne ist tabu, es sei denn es gibt keine Alternative und dann nur in sehr kleinen Mengen. Im Garten darf Laub an manchen Stellen liegen bleiben: Unter Bäumen und auf Beeten schützt es den Boden, und ein Laubhaufen bietet kleinen Tieren Unterschlupf. Regenrinnen und Abflüsse sollten dagegen regelmäßig von Blättern befreit werden, damit sie nicht verstopfen.

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Welche Versicherung zahlt bei einem Unfall?

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Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt in der Regel die private Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder Eigentümer:in ein – zumindest dann, wenn letztere die Immobilie selbst bewohnen. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einem vermieteten Einfamilienhaus greift im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bei Wohnlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht. Auch hier hilft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Es gelten keine festen Regeln, wie häufig gefegt werden muss. Das bedeutet auch: Nicht jeder Sturz auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob Betroffene den Unfall durch allzu sorgloses Verhalten selbst verschuldet haben.

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Was gilt für den Einsatz von Laubbläsern?

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Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden. Diese können von den Kommunen in Verordnungen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes festgelegt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung grundsätzlich verboten. Zum Vergleich: Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel erreicht ein Benzin-Laubbläser den Lärmpegel einer vielbefahrenen Straße. Ein Rechen hingegen kann auch nach Feierabend zum Einsatz kommen. Zudem ist er deutlich umweltfreundlicher: Laubbläser mit einem Verbrennungsmotor stoßen gesundheitsschädliche Abgase wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid aus.

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