Düsseldorf weitet Maskenpflicht aus

Die Stadt reagiert auf die weiter steigenden Infektionszahlen in Düsseldorf. Und weitet die Maskenpflicht weiter aus. Dazu gibt es eine neue Allgemeinverfügung, die das Tragen einer Maske nahezu für das gesamte Stadtgebiet anordnet. Ausnahmen gelten lediglich für nicht bebaute Gegenden wie Grünlagen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer, die Gehwege benutzen dürfen. Sie gilt schon ab Mittwoch (4. November 2020).

Wörtlich heißt es in der Verfügung:

"Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird. Diese Verpflichtung gilt für zu Fuß Gehende sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die zur Benutzung des Gehwegs berechtigt oder verpflichtet sind, nicht aber für Radfahrende und Personen in Kraftfahrzeugen."

Ausnahmen gelten für

  • Wälder,
  • Parkanlagen wie Hofgarten, Schlosspark Benrath, Nord- und Südpark,
  • Grünzüge wie der Grünweg Brückerbach, der in Garath NW oder der in Unterrath,
  • Grünanlagen wie Albertussee, Mahnmalachse oder Werstener Deckel,
  • Städtische Kleingartenanlagen,
  • Friedhöfe außerhalb von Beerdigungen,
  • sonstige Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs wie etwa die Rheinwiesen jeweils unterhalb der Deichkron
©
©

Im Interview mit Antenne Düsseldorf hat Obürgermeister Stephan Keller die verschärfte Maskenpflicht in verteidigt. Die anhaltend hohen Infektionszahlen hätten keine andere Entscheidung zugelassen als eine generelle Maskenpflicht.

© Antenne Düsseldorf

Bei Verstößen gegen die neue Maskenpflicht droht laut der neuen Verfügung ein Bußgeld von maximal 25.000 Euro. Und die Einhaltung werde auch kontrolliert, so Keller weiter.

Hörer-Nachfragen zur Maskenpflicht

Einige Hörer haben sich bei Antenne Düsseldorf gemeldet und Nachfragen zur verschärften Maskenpflicht gestellt. Das sind die Antworten:

Was gilt für Raucher und Essende?

Wie für alle anderen auch: Maskenpflicht. Laut eines Stadtsprechers gibt es aber auch kein Rauchverbot oder Essverbot. Die Lösung sieht die Stadt im eigenen Verhalten der Düsseldorfer und der Kontrolle durch das Ordnungsamt. Dafür würden die Mitarbeiter extra geschult.

Antwort der Stadt:

"Um es ganz klar zu sagen: Es ist weder ein Rauchverbot noch ein Essverbot für das Maskenpflichtgebiet verfügt worden. Es liegt aber auch auf der Hand, dass es, um den vorbeugenden Infektionsschutz nicht zu gefährden, unsinnig wäre, rauchende oder essende Personen von der Maskenpflicht pauschal zu befreien. Die Lösung muss, wie so oft, in einem situationsgerechten und angemessenen Verhalten sowohl der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der kontrollierenden Einsatzkräfte liegen.

Beispiele: Wenn eine Person auch in der "Verbotszone" mit einem ausreichenden Abstand zu anderen (etwa auf einer Bank am oberen Rheinwerft, als Angestellter in einem Büro oder Einzelhandelsgeschäft am Aschenbecher vor der Tür, in einer "ruhigen Ecke") mal eine raucht oder ein Brötchen isst, so wird es in der Regel keine Veranlassung geben, ihn mit einem Bußgeld  zu belegen. Anders ist es, wenn er/sie sich mit einer Zigarette oder ohne Maske essend oder rauchend durch volle Straßen zwängt. Es gibt eine geradezu unerschöpfliche Anzahl von zwar ähnlichen, aber nicht identischen Alltagssituationen, die dem Beispiel entsprechen. Zu jedem theoretisch formulierten Fall kann das Ordnungsamt keine Antwort liefern.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des OSD sind bestens geschult und es ist ihr tägliches Brot, die Gesamtsituation zu erfassen, zu bewerten und dann eine angemessene, aber auch  konsequente Entscheidung zu treffen. Und fällt sie gegen den Bürger und 'pro Bußgeld' aus, so hat jeder die Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen. Dieser wird zunächst intern geprüft und führt entweder zu einer Einstellung, wenn der Bürger ausreichende Entlastungsgründe vorbringt, oder er wird verworfen. Dann muss der Amtsrichter entscheiden. Medial kommuniziert die Stadt bei laufenden Verfahren nichts."

Wie ist es beim Joggen?

Beim Joggen (Einzelpersonen) im öffentlichen Raum gilt analog der Bestimmung für Fußgänger - Maskenpflicht. Beim Joggen in Grünlagen und Parks, die von der Maskenpflicht ausgenommen sind, gilt: keine Maskenpflicht!

Darf ich ein Visier statt einer Maske tragen?

Nein. Visier tragen dürfen nur Menschen, die durch dauerhaftes Tragen einer Maske nachweislich beeinträchtigt würden.

Antwort der Stadt:

"Rechtlich ist dies in der Coronaschutzverordnung abschließend geregelt. §2 Abs 3 verpflichtet die in Satz 1 dieser Vorschriften genannten Personen und in den aufgelisteten Situationen, eine MN-Bedeckung im Sinne des §2 Abs.2 Satz 1, d.h. eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. §2 Abs 3 Satz 3 lässt zu, dass die Verpflichtung für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen MN-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt - durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt wird.

Das Visier ersetzt also nur in diesen Fällen zulässiger Weise die textile MN-Bedeckung; es beschränkt sich auf die Fälle, in denen der verpflichtete Personenkreis ansonsten quasi stundenlang, wenn nicht ganztägig ansonsten eine textile Bedeckung zu tragen verpflichtet wäre. Ob bei einer Kontrolle von einem Bußgeld abgesehen wird oder nicht, bleibt letztlich der konkreten Situation überlassen. Ggfs reicht ein Hinweis mit der Aufforderung, das Visier durch eine MN-Bedeckung zu ersetzen, und wenn dem gefolgt wird, so wird von einem Bußgeld abgesehen.

Aufgrund einer ggfs erhöhten Infektionsgefährdung in Fahrzeugen des ÖPNV wird dort, zumal häufig hohe Personendichten die Einhaltung des 1,5 m-Abstand nicht zulassen, die gesetzliche Verpflichtung konsequent gehandhabt und evtl Verstöße entsprechend geahndet."

Was ist, wenn ich von der Maskenpflicht befreit bin?

Wer durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit ist, muss keine Maske tragen - genauso wie Kinder unter 6 Jahren.

Antwort der Stadt:

"Kinder unter sechs Jahren (also die, die noch nicht zur Schule gehen) müssen gemäß Coronaschutzverordnung NRW keine Alltagsmaske tragen. Menschen die ein ärztliches Attest vorweisen können sind ebenfalls von der Pflicht befreit."

Warum gilt die Maskenpflicht nicht in Parks und Grünanlagen?

Laut des Stadtsprechers können hier die Mindestabstände besser eingehalten werden.

Antwort der Stadt:

"Weil dort keine Gefahr besteht, dass die laut Coronaschutzverordnung vorgegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können."

Wie wird die Maskenpflicht kontrolliert und welche Strafen drohen?

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes kontrollieren die Maskenpflicht. Wer sich nicht dran hält, dem droht ein Bußgeld von mindestens 50 Euro. In der Allgemeinverfügung ist die Rede von bis zu 25.000 Euro Bußgeld.

Antwort der Stadt:

"Der Ordnungs- und Servicedienst der Landeshauptstadt kontrolliert die Alltagsmaskenpflicht. Für einen Verstoß gegen die Trageverpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Regel eine Geldbuße in der Höhe von 50 Euro erhoben. 150 Euro werden in der Regel fällig, wenn der Verstoß im Bereich des ÖPNV und seinen Anlagen festgestellt wurde."

Weitere Infos und Links zum Thema:

Die Meldung der Stadt!

Unsere Nachricht zum Thema!

Corona-Regeln gelten auch beim Autofahren!

Corona-Update für Düsseldorf!

Weitere Meldungen