Düsseldorf: Impfungen für weitere Berufsgruppen

Immer mehr Düsseldorfer*innen werden gegen Corona geimpft: Gestern (5. Mai 2021) sind zum Beispiel die Marken von 50.000 doppelt Geimpften und 200.000 Erstgeimpften in der Stadt überschritten worden. Immer mehr können zumindest auch ihren Termin vereinbaren. Von heute Morgen an (6. Mai 2021 // 8 Uhr) dürfen sich weitere Berufsgruppen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein melden.

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Wer darf zuerst? Das Wort „Priorisierung“ soll uns nur noch diesen Monat begleiten, weil der Impfstoff weiter knapp ist. In den Arztpraxen soll es aber Anfang Juni keine Reihenfolge mehr geben, hat NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann angekündigt. Heute Morgen kommen weitere Berufsgruppen bei der Terminvergabe dran: Mitarbeiter*innen im Lebensmittel-Einzelhandel zum Beispiel, Lehrer*innen an weiterführenden Schulen und auch Menschen, die in der Justiz oder der Steuerfahndung arbeiten. Über 60-Jährige bekommen vorerst noch keinen Termin im Impfzentrum, obwohl auch sie in der Prio-Gruppe 3 sind. Sie könnten sich aber in den Arztpraxen mit AstraZeneca impfen lassen, so Laumann.

Weitere Infos und Links zu diesem Thema:

Das ist die vom Bund festgelegte Impfreihenfolge

Der aktuelle Impf-Ausblick von NRW-Gesundheitsminister Laumann

Die Impfzahlen für NRW & Düsseldorf

Düsseldorf überschreitet 50.000 Zweit- und 200.000 Erst-Impfungen

Infos der KNVO:

Die Termine für die Impfung in einem der Impfzentren im Rheinland können über die Buchungsoptionen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein vereinbart werden - entweder telefonisch unter 0800 116 117 01 oder unter https://termin.corona-impfung.nrw/home

Folgende Personenkreise haben durch den heutigen Erlass des MAGS eine Impfberechtigung erhalten:

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren (maxi­mal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer und Pflegebedürftigen)
  • Eltern von pflegebedürftigen Minderjährigen
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und –vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz


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